Satzung
der Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Gesellschaft für Friedrichstädter
Stadtgeschichte e.V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Husum eingetragen. Sitz des Vereins ist Friedrichstadt/Eider.
§ 2
Zweck
Zweck
des Vereins ist es, Interesse für die historische Entwicklung von
Friedrichstadt zu wecken und zu pflegen, insbesondere
-
Die Erforschung der Friedrichstädter Stadtgeschichte, die Sammlung
und Archivierung des Quellenmaterials, deren systematische Auswertung
und die Sicherung der Forschungsergebnisse durch Veröffentlichungen.
-
Mitwirkung bei der Erneuerung von Gefüge und Gestalt der Stadt
durch Aufklärung der Bürger sowie Unterstützung aller
Bestrebungen, das Baudenkmal Friedrichstadt und sein Stadtbild in Gesicht
und Charakter nicht nur zu erhalten, sondern in erneuerter Form in die
Zukunft zu übertragen.
-
Die Sammlung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen mit Bezug auf
Friedrichstadts Geschichte und ihre Erhaltung in einem zu schaffenden
Heimatmuseum.
§
3
Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft steht allen Bürgern und Freunden Friedrichstadts
offen. Sie kann darüber hinaus von juristischen Personen und anderen
Institutionen- und Gruppen erworben werden, die den Zweck des Vereins
unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand,
bei juristischen Personen, Institutionen oder Gruppen mit Zweidrittelmehrheit
aller seiner Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt
kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich jeweils
zum 30.09. des Jahres anzuzeigen. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller seiner Mitglieder, erfolgt
der Beschluss nicht einstimmig, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit.
§
4
Finanzierung
Die
für die Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen
Mittel werden aufgebracht durch
- Beiträge
und Spenden seiner Mitglieder,
- Zuschüsse
aus öffentlichen Mitteln,
- Zuschüsse
und Spenden von Förderern und
- Überschüsse
aus Veröffentlichungen oder anderer, den Zielen des Vereins dienender
Tätigkeit der Gesellschaft.
§ 5
Organe
Organe
des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte
Vorstand
§
6
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr hat
jedes anwesende Mitglied Sitz und Stimme. Juristische Personen, Institutionen
oder Gruppen haben je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat Entscheidungsrecht
in allen den Verein betreffenden Fragen. Sie beschließt insbesondere
über
- die
Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung
des Vorstandes,
- den Haushaltsplan
einschließlich von Nachträgen,
- die Höhe
der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen.
Die
Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie ist
mindestens 3 Wochen vorher durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Über Ort und Zeit entscheidet der Vorstand.
Förderer sind auch einzuladen. Auf Antrag von mindestens 5% der Mitglieder
ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von mindestens 10
Mitgliedern aufzunehmen, wenn der Antrag zehn Tage vor der Versammlung
beim Vorsitzenden eingegangen ist. Ein während der Versammlung eingebrachter
Antrag ist auf dieser Versammlung zu behandeln, wenn sie sich mit einfacher
Mehrheit dafür ausspricht und zur Beschlussfassung mindestens 25
Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung
wählt einen Kassenprüfer und seinen Stellvertreter für
die Dauer von vier Jahren, so daß stets zwei Kassenprüfer und
zwei Stellvertreter vorhanden sind. Ihre Aufgabe ist die Prüfung
der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Geschäftsjahr
und die Erstattung des Rechnungsprüfungsberichtes in der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Vorstandswahlen
werden von einem von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmten
Wahlleiter durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung
beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung
ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Wahlen und
Abstimmungen müssen auf Antrag eines Mitgliedes geheim sein.
§7
Vorstand
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
ist vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
§
8
Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte
Vorstand leitet den Verein unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
- Der erweiterte
Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Schatzmeister
f) dem stellvertretenden Schatzmeister.
- Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der erweiterte
Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden mit
einer Frist von 10 Tagen einberufen und von ihm geleitet werden, mit
einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Schriftliche Stimmenabgabe ist gestattet.
§
9
Protokolle
Über
die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von dem Leiter
der Sitzung und einem Mitglied des jeweiligen Organs zu unterzeichnen
sind, nachdem sie vom Organ genehmigt sind.
§
10
Arbeitskreise
Für
die Arbeit der Gesellschaft können Arbeitskreise gebildet werden,
die vom Vorstand einzusetzen sind. Der Vorstand kann einzelne Arbeiten
auch einem Mitglied übertragen. Jegliche Arbeit der Gesellschaft
soll den Zweck des Vereins dienlich sein und hat in kollegialer Zusammenarbeit
zu erfolgen.
§
11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
12
Gemeinnützigkeit
-
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung entsprechend § 2 dieser Satzung.
- Die Gesellschaft
ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Bei Auflösung
der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine als steuerbegünstigte anerkannte Körperschaft zwecks
Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung. Beschlüsse über
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes durchgeführt werden.
§
13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung
des Vereins erfolgt, wenn sie in einer Mitgliederversammlung von einer
Dreiviertelmehr aller Vereinsmitglieder beschlossen wird. Sind weniger
als 3/4 aller Mitglieder anwesend, entscheidet bei einer neuen, frühestens
vier Wochen später zusammentretenden Mitgliederversammlung eine
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag muß
geheim abgestimmt werden.
- Bei Auflösung
des Vereins ist über das Vermögen nach § 12 Absatz 4
zu entscheiden.
- Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand.
Stand 27.01.07
|